Das Kantonsgericht hat daher keinen Anlass, die Statistiken zu hinterfragen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Unfallstatistiken würden belegen, dass keine spezifische Gefahr von der Schräganordnung von Parkplätzen ausgehe, bestätigt sich somit – zumindest in Bezug auf die hier interessierenden Stellen – nicht. Die Statistiken belegen vielmehr das Gegenteil. Nachvollziehbar sind auch die vergleichenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Sichtverhältnissen (insbesondere beim Verlassen der Parkplätze).