Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Die Wahrung der Verkehrssicherheit gehört sodann zu den Grundsätzen des Strassengesetzes (§ 2 Abs. 2), die von Kanton, Gemeinden, Körperschaften und Privaten bei der Planung, Projektierung, beim Bau und Unterhalt des Strassennetzes zu beachten sind, namentlich zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer (lit. e). Sodann sind ausserordentliche Gefahrenstellen rasch zu sanieren (lit. d). Im B+A 26/2013 hat sich der Stadtrat mit der Verkehrssicherheit im Hirschmattquartier beschäftigt.