Der Suchverkehr lasse sich aber durch eine Verlegung von Oberflächenparkplätzen in Parkhäuser mittels Parkleitsystem effizient vermeiden resp. reduzieren. 3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) können Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2).