Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine falsche Sachverhaltsdarstellung und Willkür vor. Die massive Reduktion der Autoabstellplätze führe nicht zu einer Verkehrsberuhigung, sondern im Gegenteil zu erhöhtem Suchverkehr. Es bestehe zudem entgegen der vorinstanzlichen Darstellung keinerlei Gefahrenpotential durch die Schräganordnung der bestehenden Parkplätze. Die Unfallstatistiken würden im Gegenteil belegen, dass keine spezifische Gefahr von dieser Anordnung ausgehe. Die Verkehrssicherheit nehme durch die projektierte Anordnung von Parkplätzen seitlich des Strassenrands sogar ab, da das Ein- und Ausparken unter Inanspruchnahme der Fahrbahn erfolge.