{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. 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Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n\n6.2. § 95 StrG regelt, dass die Gemeindevorschriften den Bauherrn zur Entrichtung angemessener Ersatzabgaben verpflichten können, wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 StrG genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen (Abs. 1). Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden (Abs. 3). Die Ersatzabgaben für Abstellflächen sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden (Abs. 4).\nUnter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob die Ersatzabgaben überhaupt geleistet wurden. Die Vorinstanz verweist zudem auf das städtische Parkplatzreglement (SR der Stadt Luzern Nr. 7.2.2.1.1), wonach in der hier relevanten Zone II (City) aufgrund der guten Erschliessung durch öffentlichen Verkehr keine Erstellungspflicht für Abstellflächen bestehe. Aus der Tabelle in Art. 10 Abs. 2 des Reglements geht denn auch hervor, dass in der Zone II kein Mindestanteil bzw. ein Maximalanteil von 50 % des Parkplatznormbedarfs festgelegt ist. Nach Abs. 3 der genannten Norm kann der Bauherr die Parkplatzzahl innerhalb der Maximal- und der Minimalvorschrift frei bestimmen. Die Beschwerdeführer behaupten die frühere Entrichtung von Ersatzabgaben, ohne indessen diesbezügliche Belege (z.B. Baubewilligungen) aufzulegen. Die Vorinstanz verweist auf die Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 376, GB Luzern linkes Ufer) vom 20. Februar 1970, gemäss deren Ziff. B./15. die betreffende Bauherrschaft verpflichtet wurde, sich an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Distanz für sechs Parkplätze zu beteiligen, ohne aber eine Ersatzabgabe leisten zu müssen. Die abschliessende Klärung dieser Frage kann indessen unterbleiben, da die Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG ohnehin keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes verschafft (Botschaft B 163 zum Strassengesetz vom 12.4.1994, S. 631). Mangels Justiziabilität der Bestimmung von § 95 Abs. 4 StrG kann daraus auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von (konkreten) Parkplätzen abgeleitet werden. Dies folgt ohne Weiteres aus der weitgefassten Formulierung dieser Vorschrift, welche dem Gemeinwesen im Rahmen der Mittelverwendung einen grossen Spielraum zuspricht. Die Erstellung (oder Beibehaltung) öffentlicher Parkplätze ist einer unter mehreren Verwendungszwecken aus den Einnahmen der Ersatzabgaben.\nEbenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Abgabepflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen. Insofern geht die Berufung auf materielle Enteignung von vornherein fehl, zumal die Beschwerdeführer auch keine anderweitige Beschränkung ihres Eigentums geltend machen.\nGesamthaft ergibt sich, dass die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht durchdringen.\n7. Die Beschwerdeführer drangen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf ihren Antrag, es sei für jeden aufgehobenen Parkplatz innert angemessener Frist in engerem örtlichen Umkreis ein öffentlicher Parkplatz als Ersatz zu erstellen, teilweise durch. Die Vorinstanz führte hingegen aus, dass eine 1:1-Kompensation nicht anzustreben sei. Die Kompensation werde daher \"im politisch gewünschten Ausmass\" umgesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5, S. 6 f. und Rechtsspruch Ziff. 2.). Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Eventualantrag vor Kantonsgericht erreichen wollen, dass von den 76 zum Abbau vorgesehenen Parkplätzen mindestens deren 30 an den bisherigen Standorten an der Franken- und/oder Sempacherstrasse beizubehalten sind, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es wurde vorstehend aufgezeigt, dass der Abbau insbesondere an diesen Standorten aus Verkehrssicherheitsüberlegungen gerechtfertigt ist. Anderseits verleiht ihnen auch die von ihnen angerufene Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser Parkplätze. Daran ändern auch ihre weiteren Ausführungen nichts. |"}