{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. 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Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n\n5.2.3. Das Potential von 30 - 35 zusätzlichen Parkplätzen im Parkhaus Hirzenmatt geht aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen hervor und wird zahlenmässig von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Dass diese Flächen im gegenwärtigen Zustand offenbar zugemauert sind, steht einer Realisierung – so weit ersichtlich und nach den Ausführungen der Vorinstanz – nicht entgegen. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden. Was die rechtliche Realisierbarkeit angeht, ist einzuräumen, dass die entsprechende Umnutzung der Flächen noch einer Baubewilligung bedarf, wobei ein darauf abzielendes Baugesuch nach Kenntnis des Gerichts noch nicht eingereicht wurde. Angesichts der Äusserungen der Vorinstanz (vgl. B+A 26/2013, S. 38 sowie Stellungnahme vom 13.6.2014, S. 10) ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie zur Erteilung einer Bewilligung Hand bieten wird. Die Frage, ob sich die von den Beschwerdeführern befürchtete Beanspruchung der zusätzlichen Flächen durch die Eigentümerinnen für Eigengebrauch mittels entsprechender Auflagen ausräumen lässt, wird im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein. Eigens für den Fall, dass die Kompensationsmassnahme im Hirzenmatt-Parkhaus nicht zustande kommen sollte, hat der Grosse Stadtrat Luzern zudem in B+A 26/2013 eine Protokollbemerkung angebracht, wonach diesfalls der Stadtrat im Gebiet Hirschmatt unterirdische Alternativen im gleichen Umfang zu suchen und umzusetzen hat (vgl. vorstehende E. 4.2).\n5.3. Als weitere Massnahme zur Kompensation der aufgehobenen Parkplätze nennt die Vorinstanz die (geplante) Erweiterung der Parkkartenzone D, die im Hirschmattquartier gelte, Richtung Süden bis zum Bahntrassee, wodurch für die entsprechenden Karteninhaber über 100 zusätzliche Parkmöglichkeiten entstünden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht und Antrag \"Optimierung Parkraumbewirtschaftung und Totalrevision Parkkartenreglement\" (B+A 8/2014 vom 9.4.2014, abrufbar unter: http://www.stadtluzern.ch/de/politik/ggr/polgeschaefte), worin von 125 zusätzlichen Parkplätzen infolge Erweiterung der genannten Zone die Rede ist (vgl. B+A 8/2014, S. 13). Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Massnahme nicht auseinander und bestreiten insbesondere deren entlastende Wirkung nicht. Es gilt zu vermerken, dass der Grosse Stadtrat die entsprechenden Änderungen am 4. September 2014 beschlossen hat, die per 1. Juli 2015 in Kraft traten (vgl. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund [Parkkartenreglement; SR der Stadt Luzern Nr. 6.3.1.1.1]; Ausgabe vom 1.7.2015, Übersichtsplan im Anhang).\n5.4. Vor diesem Hintergrund erscheinen die bereits existierenden resp. in Aussicht gestellten Kompensationsmöglichkeiten für die aufgehobenen Parkplätze als ausreichend. Die Betriebe der Beschwerdeführer sind für deren Kunden nach wie vor – wenn auch möglicherweise vermehrt unter Inanspruchnahme etwas längerer Fusswege zwischen Parkplatz und Betrieb – erreichbar. Die dabei zu gewärtigenden Gehdistanzen von und zu den beschriebenen Parkplatzalternativen liegen allesamt in einem vertretbaren Rahmen, so dass keinesfalls von einer übermässigen Einschränkung der Erreichbarkeit die Rede sein kann, zumal nach wie vor öffentliche Oberflächenparkplätze in unmittelbarer Nähe bestehen bleiben und zudem mehrere Parkhäuser in vertretbarer Distanz Alternativen bieten. Bei dieser Sachlage ist insgesamt nicht zu erwarten, dass sich die Parkplatzreduktion nachteilig auf den Geschäftsgang der Beschwerdeführer auswirken wird. Diese berufen sich deshalb erfolglos auf die Wirtschaftsfreiheit.\n6. 6.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, sie hätten unter vormaligen Regulierungen bei ihren Bauvorhaben Ersatzabgaben geleistet für die Erstellung öffentlicher Parkplätze, weil sie eigene Autoabstellplätze nicht hätten realisieren können oder dürfen. Zu beachten sei dabei, dass Parkhäuser im Allgemeinen und weit entfernte Parkhäuser im Speziellen diese öffentlichen Ersatzparkplätze nicht kompensieren könnten. Der Abbau öffentlicher Parkplätze, welche auch mit diesen Ersatzabgaben finanziert worden seien, stelle eine unzulässige materielle Enteignung dar, welche die Beschwerdeführer als Dienstleistungsanbieter besonders treffe."}