{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:11", "Checksum": "efd350307808d55fc0ca6f62a63205a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122\nRegeste:\nGrundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n\n5. 5.1. Der Abbau an den streitbetroffenen Stellen an der Franken- und Sempacherstrasse betrifft gemäss den Projektunterlagen 76 Parkplätze. Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Vorinstanz bleiben im Projektperimeter \"Erneuerung Hirschmatt\" 479 öffentliche Oberflächenparkplätze. Auf frühere Parkplatzreduktionen sowie solche, die nicht Gegenstand des Projekts \"Gesamterneuerung Hirschmatt\" sind, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen. Sie sind nicht Streitgegenstand. Die Vorinstanz verweist im Übrigen zu Recht darauf, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern ins Feld geführten 140 Parkplätzen am Bundesplatz nicht um öffentliche handelt. Des Weiteren stellt sie in Aussicht, sich bei der Überbauung am Bundesplatz im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Errichtung einer grösseren Anzahl öffentlich zugänglicher Parkplätze in der privaten Tiefgarage einsetzen zu wollen.\nHinzu kommen ca. 1'700 Parkplätze in den umliegenden Parkhäusern. Rund um den Projektperimeter (innerhalb eines Umkreises von 500 m von der Franken- und der Sempacherstrasse entfernt) liegen das Bahnhofparking P1 und P2 sowie die Parkhäuser Frohburg, Flora, Kantonalbank, Hirzenmatt und Kesselturm. Die Auslastung der Parkhäuser erreicht gemäss einer Erhebung des Tiefbauamts der Stadt Luzern zu gewissen Zeiten Spitzen, namentlich um die Mittagszeit und am frühen Nachmittag (insbesondere samstags). Dennoch bleiben durchschnittlich 500 freie Parkplätze, was ca. 15 % der Gesamtparkplatzzahl entspricht (vgl. Präsentation der Projektleiterin Verkehrsplanung vom 5.7.2013, S. 21). Auch diesen Angaben der Vorinstanz widersprechen die Beschwerdeführer nicht substantiiert. Wie erwähnt empfehlen einzelne unter ihnen ihren Kunden sogar ausdrücklich die Benützung dieser Parkhäuser. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Parkhäuser in vertretbarer Distanz (max. 500 m) Parkalternativen bieten, die zudem mittels des Parkleitsystems gut aufgefunden werden können. Letzteres trägt dazu bei, den Suchverkehr zu minimieren.\n5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine teilweise Kompensationsmöglichkeit im Umfang von 30 - 35 zusätzlichen Parkplätzen im Parkhaus Hirzenmatt bestehe, die allerdings – auf entsprechendes Gesuch der Grundeigentümerin resp. Parkhausbetreiberin hin – noch bewilligt werden müssten. Das erwähnte Parkplatzpotential sei im Rahmen einer Begehung des Parkhauses Hirzenmatt vor Ort überprüft und als gegeben erachtet worden. Die Flächen würden zurzeit grösstenteils als Lagerflächen genutzt und seien weitgehend baulich vom Parkhaus abgetrennt. Die Umnutzung dieser Flächen zu Parkplätzen liege aufgrund der grossen Rentabilität im Interesse der Eigentümerin. Mit der Bewilligung der zusätzlichen Parkplätze im Parkhaus Hirzenmatt werde auch deren Nutzung verbindlich festgelegt und dürfe nicht selbstbestimmt – auch nicht zum Eigengebrauch der Eigentümerin – umgenutzt werden.\n5.2.2. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die Öffentlicherklärung dieser Parkplätze sei nicht nur rechtlich nicht möglich, sondern deren Realisierung auch tatsächlich gar nicht durchführbar. Zwar bestünden entsprechende Flächen. Diese seien aber zugemauert und zu einem grossen Teil baulich neuen Nutzungen zugeführt worden und könnten nicht mehr als Autoabstellplätze verwendet werden. Ausserdem würden im Fall der Öffnung dieser Flächen die entstehenden Abstellplätze für Eigengebrauch beansprucht werden."}