{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. 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Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n\n4.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2014 mit der jeweiligen konkreten Parkplatzsituation und Erreichbarkeit der Betriebe der Beschwerdeführer durch ihre Kunden auseinander:\n(Es folgen ortsbezogene Ausführungen zu den Betrieben der Beschwerdeführer und der Verfügbarkeit von Parkplätzen in deren Umgebung)\n4.5. Die Beschreibungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und werden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Keinem der Beschwerdeführer wird mit der neuen Parkplatzordnung die Ausübung seines Betriebs übermässig erschwert oder geradezu verunmöglicht, was denn auch die Beschwerdeführer selber, wie erwähnt, nicht substantiiert behaupten. Insbesondere machen sie keine näheren Angaben, welcher Anteil ihrer Kundschaft tatsächlich mit dem Auto anreist. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Parkplatzabbau Auswirkungen auf all diejenigen Personen haben kann, die mit dem motorisierten Individualverkehr anreisen und möglichst nahe eines im Projektperimeter gelegenen Zielorts parkieren möchten. Davon kann – neben Anwohnern und Angestellten der ansässigen Betriebe – auch ein Teil der Kunden der Beschwerdeführer betroffen sein. Eine solche mittelbare Betroffenheit kann zwar nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen, um sich gegen die Einschränkung eines schlichten Gemeingebrauchs unter Berufung auf die in Frage stehenden Grundrechtspositionen zur Wehr setzen zu können (vgl. Moser, a.a.O., S. 236 f., mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufrechterhaltung des bisherigen Gemeingebrauchs für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, wobei vom Betroffenen dargetan werden muss, dass er die betreffende öffentliche Sache zu bestimmten umschriebenen Zwecken benützen will und durch die hoheitlichen Anordnungen darin beeinträchtigt wird (vgl. BGer-Urteile 2P.109/1994 vom 14.10.1994 E. 3c, in: ZBl 96/1995 S. 508 sowie 2P.191/2004 vom 10.12.2005 E. 1.2, in: ZBl 107/2006 S. 254 ff.). Allein der Umstand, dass z.B. ein Automobilist infolge Sperrung einer öffentlichen Strasse einen Umweg in Kauf nehmen muss, um ans Ziel zu gelangen, genügt für eine konkrete Betroffenheit nicht, solange er dieses Ziel auf einem anderen Weg in zumutbarer Weise erreichen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 07 21 vom 15.1.2008 E. 2c, wo die Frage freilich im Zusammenhang mit der Legitimation behandelt wurde).\nAnaloge Überlegungen sind grundsätzlich in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Parkplätze anzustellen. Mit anderen Worten ist – im Kontext der Wirtschaftsfreiheit – danach zu fragen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem Betrieb künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht. Grundsätzlich aber haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden.\nFestzuhalten ist vorab, dass auch die bisher vorhandenen Parkplätze als öffentliche Abstellplätze den Betrieben der Beschwerdeführer nicht wie betriebseigene Parkplätze zugeordnet waren, sondern von jedermann benutzt werden konnten. Mithin bestand für die mit dem Auto anreisende Kundschaft der Beschwerdeführer schon immer ein gewisses Risiko, dass – zumindest zu gewissen Zeiten resp. für gewisse Zeiträume – kein freier öffentlicher Oberflächenparkplatz in unmittelbarer Nähe eines Betriebs zur Verfügung steht. Dass dieser Umstand zumindest einzelnen Beschwerdeführern bewusst war, zeigt sich daran, dass sie auf ihren Websites ihren Kunden die Benutzung der nahen Parkhäuser empfehlen oder diese – im Fall des Hotels A – als \"direkt vor dem Hotel\" beschreiben. Freilich vergrössert sich das Risiko, keinen freien Parkplatz zu finden, mit dem Abbau öffentlicher Parkplätze an der Oberfläche. Selbst daraus kann indessen nicht auf eine übermässige Erschwerung des Zugangs geschlossen werden, solange die dadurch erforderlichen längeren Fusswege von einem alternativen Parkplatz zum Betrieb innerhalb vertretbarer Distanzen liegen. Ob letzteres der Fall ist, gilt es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuklären. Im vorliegenden Fall gestaltet sich die Parkplatzsituation im Projektperimeter resp. in dessen näherem Umkreis wie nachstehend dargestellt."}