{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. 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Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n\nIn grundsätzlicher Hinsicht beruft sich die Vorinstanz auf Art. 6 Abs. 1 des Reglements für eine nachhaltige städtische Mobilität (SR der Stadt Luzern Nr. 6.4.1.1.2), wonach Parkhäuser im hochwertigen innerstädtischen Raum Priorität haben, um den Strassenraum zu entlasten.\n4.3. Den Beschwerdeführern geht es offenbar in erster Linie um Parkierungsmöglichkeiten ihrer Kundschaft. Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen stellt – abhängig von der Dauer – schlichten oder gesteigerten Gemeingebrauch dar. Zumindest das mehr als kurzzeitige Parkieren von Fahrzeugen an öffentlichen Strassen gilt als gesteigerter Gemeingebrauch (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 51 N 35).\nWer öffentlichen Grund für private Zwecke vorübergehend oder dauernd beanspruchen will, hat nach § 113 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) die Bewilligung des Eigentümers einzuholen, der dafür eine angemessene Gebühr verlangen kann (Satz 1). Das in den Gemeindeordnungen vorgesehene Rechtsetzungsverfahren und die Vorschriften des Strassengesetzes bleiben vorbehalten (Satz 3).\nDie Benützung der Strasse ist in § 21 ff. des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) geregelt. Gemäss § 21 StrG (vgl. auch den nahezu gleichlautenden Art. 3 des städtischen Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes [SR der Stadt Luzern Nr. 1.1.1.1.1]) darf die öffentliche Strasse im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihres Ausbaus, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden (Abs. 1). Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Verkehrssicherheit, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, Bau- und Unterhaltsarbeiten, die Durchführung von Veranstaltungen, der Schutz von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der Schutz der Strassenanlage und die Bedürfnisse der Land- und Waldwirtschaft (Abs. 2). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch (Abs. 3).\nNach traditioneller Auffassung gibt es kein subjektives Recht auf Gemeingebrauch (Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 233 ff., mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung besteht demgemäss grundsätzlich kein bundes-verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut, bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden oder bestehende Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten sind (BGE 122 I 279 E. 2c). Das Bundesgericht hat jedoch den Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Beibehaltung eines bisherigen Gemeingebrauchs besteht, relativiert. So müsse die Handels- und Gewerbefreiheit resp. Wirtschaftsfreiheit auch angerufen werden können, wenn nicht die Zulassung eines gesteigerten Gemeingebrauchs, sondern die Aufhebung eines bisherigen Gemeingebrauchs in Frage stehe, sofern der Weiterbestand dieses Gemeingebrauchs Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes bilde. Solche Situationen ergäben sich auch dann, wenn ein Gewerbetreibender darauf angewiesen sei, dass die Kundschaft über öffentliche Strassen zu seinem Betrieb gelangen könne; werde dies durch ein Fahrverbot verunmöglicht oder übermässig erschwert, müsse sich der betroffene Gewerbetreibende gegenüber einer solchen Massnahme auf Art. 31 aBV resp. Art. 27 BV berufen können. Der freie Verkehr auf öffentlichen Strassen sei eine der Grundlagen für eine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit und könne daher dem Wirkungsbereich von Art. 31 aBV resp. Art. 27 BV nicht zum Vornherein entzogen sein (BGer-Urteil 2P.109/1994 vom 14.10.1994 E. 3c, in: ZBl 96/1995 S. 511; Moser, a.a.O., S 239; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 652 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 366). Ähnliche Überlegungen stellte das Bundesgericht in Bezug auf die Eigentumsgarantie an. Demgemäss soll sich ein Anstösser gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen können, das ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 131 I 12 E. 1.3.2, 126 I 213 E. 1b/bb). Dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Aufhebung von Parkplätzen auf öffentlichem Grund oder bei Parkbeschränkungen, wobei sich die betroffenen Parkplätze in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft befinden müssen, damit überhaupt von einer im Verhältnis zur Allgemeinheit besonderen Betroffenheit des Eigentümers bzw. des Gewerbetreibenden ausgegangen werden kann (vgl. BGer-Urteile 2A.115/2007 vom 14.8.2007 E. 3 und 4, 2A.329/2006 vom 12.10.2000; Moser, a.a.O., S. 240). Immerhin ist die Aufhebung öffentlicher Parkplätze unter dem Aspekt der Betroffenheit in der Wirtschaftsfreiheit nicht vergleichbar mit der Aufhebung einer öffentlichen Strasse."}