{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. 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Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n\nSoweit die Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit bei den seitlichen Parkplätzen darin erblicken, dass die Autotüren in den Strassenraum geöffnet werden müssen, kann auf die Ausführungen des technischen Berichts verwiesen werden, wonach an der Franken- und Sempacherstrasse neue Abschnitte auf dem Velonetz entstünden und Velostreifen im Gegenverkehr markiert würden. Der Abstand zwischen den Parkplätzen und Velostreifen werde vergrössert, um \"Velo-Autotüren\"-Unfälle zu vermeiden. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass die Sicherheit der Velofahrer hinsichtlich der einzelnen Strassen separat abgeklärt wurde. So wurden die Verhältnisse beim Kauffmannweg und in der Murbacherstrasse – im Gegensatz zur Franken- und Sempacherstrasse – als zu eng erachtet, und diese Strassenzüge werden für den Velo-Gegenverkehr infolgedessen nicht freigegeben (techn. Bericht S. 16). Gemäss dem Radroutenkonzept 1993 (\"Projektierungsgrundlagen für strassenbegleitende Radverkehrsanlagen\" S. 11) sind Längsparkfelder entlang von Radstreifen aus Gründen der Sicherheit zwar grundsätzlich ungünstig, namentlich wegen der Gefahr bei überraschendem Türöffnen. Indessen kann diese Gefahr durch einen ausreichend breiten Trennstreifen (mindestens 0,75 m) zwischen Velostreifen und Parkplatz vermindert werden. Auch wenn diese Markierung damit unter Sicherheitsüberlegungen nicht als optimal gelten kann, stellt sie – da die Sichtbarkeit der Velofahrer für die Autofahrer gemäss den vorstehenden Ausführungen generell verbessert wird – eine der bisherigen Schrägparkierung vorzuziehende Lösung dar. Wird der erwähnte Mindestabstand von 0,75 m eingehalten, was im Übrigen nicht substantiiert bestritten wird, ist somit die seitliche Anordnung der Parkplätze zulässig. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die bloss pauschale Bestreitung der Beschwerdeführer kann auf die Anordnung der beantragten Expertise verzichtet werden. Die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen entbindet die Beschwerdeführer nämlich nicht von einer hinreichenden Begründung resp. Bestreitung (Substantiierungspflicht).\n4. 4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine (unverhältnismässige) Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit (resp. der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) der umliegenden Geschäfte und Dienstleister, die unter Umständen auch die Inanspruchnahme öffentlichen Grunds miteinschliesse.\n4.2. Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführer durch den Abbau von Parkplätzen in ihrer Wirtschaftsfreiheit berührt würden. Für die Betriebe im Hirschmattquartier seien hauptsächlich die gute Lage, die optimale Erschliessung zu Fuss, mit dem Velo, dem öffentlichen Verkehr sowie mit dem Auto entscheidend. Ein Abbau von 46 Parkplätzen habe bei 479 Oberflächenparkplätzen und ca. 1'700 Parkhausparkplätzen keinen entscheidenden Einfluss. Dies gelte insbesondere auch bezüglich der einzelnen Gewerbebetriebe der Beschwerdeführer, die jederzeit gut erreichbar blieben und für welche daher keine Benachteiligungen ersichtlich seien. Für den motorisierten Individualverkehr bestehe in einem engen Umkreis ein grosses Angebot an öffentlich zugänglichen Parkplätzen. Neben den 479 öffentlichen Oberflächenparkplätzen im Projektperimeter \"Gesamterneuerung Hirschmatt\" seien in einem Umkreis von ca. 500 m neben weiteren öffentlichen Oberflächenparkplätzen mehrere leistungsfähige Parkhäuser (z.B. Kantonalbank, Flora, Kesselturm, Bahnhofparking und Frohburg) mit zusammen ca. 1'700 Parkplätzen bequem erreichbar, die auch in Spitzenzeiten freie Kapazitäten aufwiesen. Eine Zusammenstellung des Tiefbauamts der Stadt Luzern zeige, dass im Zeitraum von 1996 bis 2012 die Gesamtparkplatzzahl (privat und öffentlich) auf dem Stadtgebiet (ohne Littau) um 5'980 Parkplätze (15 %) zugenommen habe. Auf einen engeren Innenstadtbereich und die öffentlich zugänglichen Parkplätze bezogen, sei im selben Zeitraum eine Zunahme von 380 Parkplätzen (8 %) auf total 4'830 öffentlich zugängliche Parkplätze verzeichnet worden.\nSie sei bereit, im Parkhaus Hirzenmatt 30 bis 35 weitere öffentlich zugängliche Parkplätze zu bewilligen. Sollte dies nicht möglich sein, habe der Stadtrat mit der Protokollbemerkung des Grossen Stadtrats im Bericht und Antrag an den Grossen Stadtrat vom 6. November 2013 (B+A 26/2013, S. 53) einen klaren Auftrag erhalten, im Gebiet Hirschmatt unterirdische Parkplatzalternativen zu suchen und umzusetzen.\nAuch aus einer aufwendigen Untersuchung der Stadt Zürich (im Zusammenhang mit der Aufhebung öffentlicher Parkplätze am Rennweg) gehe im Übrigen hervor, dass die Aufhebung von Parkplätzen keinen erkennbaren negativen Einfluss auf die Geschäftsumsätze erkennen lasse."}