{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. 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Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n\n3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) können Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Die Wahrung der Verkehrssicherheit gehört sodann zu den Grundsätzen des Strassengesetzes (§ 2 Abs. 2), die von Kanton, Gemeinden, Körperschaften und Privaten bei der Planung, Projektierung, beim Bau und Unterhalt des Strassennetzes zu beachten sind, namentlich zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer (lit. e). Sodann sind ausserordentliche Gefahrenstellen rasch zu sanieren (lit. d).\nIm B+A 26/2013 hat sich der Stadtrat mit der Verkehrssicherheit im Hirschmattquartier beschäftigt. Er weist darin auf drei Bereiche mit auffälliger Unfallhäufung hin (dargestellt im Übersichtsplan der Unfallschwerpunkte von 2005 bis 2012 [Abb. 6, S. 34]; vgl. auch technischer Bericht vom 27.9.2013, Ziff. 4.1.9, S. 18), wobei die Unfälle bei den Schwerpunkten 2 (Sempacherstrasse) und 3 (Frankenstrasse) vor allem Parkierunfälle seien. Auswertungen zeigten, dass es bei der Schrägparkierung zu deutlich mehr Unfällen komme als bei Längsparkierungen. Die Sanierung dieser Parkplätze ist als eine von mehreren Massnahmen (B+A 26/2013, Ziff. 7.4, S. 36; technischer Bericht, S. 16 f.) dazu vor-gesehen, die Verkehrssicherheit zu verbessern.\nAus der von der Vorinstanz herangezogenen Statistik aus dem technischen Bericht vom 27. September 2013 gehen die drei genannten Orte mit Unfallhäufungen – unter anderem an den hier interessierenden Stellen mit Schrägparkierungen in der Franken- und Sempacherstrasse – hervor. Dass diese Erhebungen unzutreffend seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Das Kantonsgericht hat daher keinen Anlass, die Statistiken zu hinterfragen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Unfallstatistiken würden belegen, dass keine spezifische Gefahr von der Schräganordnung von Parkplätzen ausgehe, bestätigt sich somit – zumindest in Bezug auf die hier interessierenden Stellen – nicht. Die Statistiken belegen vielmehr das Gegenteil. Nachvollziehbar sind auch die vergleichenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Sichtverhältnissen (insbesondere beim Verlassen der Parkplätze). Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass beim Rückwärtsfahren aus einem Schrägparkplatz die Sicht auf die Fahrbahn zunächst durch benachbarte Fahrzeuge eingeschränkt ist und auch die Rück- und Seitenspiegel weniger Überblick über herannahende Fahrzeuge verschaffen, so dass andere Verkehrsteilnehmer, z.B. Velofahrer, unter Umständen schlechter resp. später wahrgenommen werden, als dies beim Verlassen eines seitlichen Parkplatzes der Fall ist. Zudem dürfte die Konzentration des Fahrers beim Manövrieren aus einem Schrägparkplatz – namentlich beim Abdrehen zwischen zwei auf Nachbarparkplätzen abgestellten Fahrzeugen – tendenziell stärker in Anspruch genommen sein als beim Vorwärtsverlassen eines seitlichen Parkplatzes. Unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, aus Gründen der Verkehrssicherheit, die ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, eine seitliche Parkierung vorzuziehen. Dies muss vor allem gelten, wenn die Unfallhäufigkeit an den betreffenden Stellen, wie hier, statistisch ausgewiesen ist."}