{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. 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Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5).\r\nEine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; § 95 StrG. | Strassenrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strassenrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.08.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 122 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 26 BV; § 95 StrG. |\n| Leitsatz: | Grundsätzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht (E. 4.5). Eine übermässige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkplätze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4). Die Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilität dieser Bestimmung kann aus § 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkplätzen abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen (E. 6.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n3. 3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine falsche Sachverhaltsdarstellung und Willkür vor. Die massive Reduktion der Autoabstellplätze führe nicht zu einer Verkehrsberuhigung, sondern im Gegenteil zu erhöhtem Suchverkehr. Es bestehe zudem entgegen der vorinstanzlichen Darstellung keinerlei Gefahrenpotential durch die Schräganordnung der bestehenden Parkplätze. Die Unfallstatistiken würden im Gegenteil belegen, dass keine spezifische Gefahr von dieser Anordnung ausgehe. Die Verkehrssicherheit nehme durch die projektierte Anordnung von Parkplätzen seitlich des Strassenrands sogar ab, da das Ein- und Ausparken unter Inanspruchnahme der Fahrbahn erfolge. Das Öffnen und Schliessen der Türen erfolge in die Fahrbahn hinein, während dies bis anhin innerhalb des Parkraums erfolgt sei.\n3.2. Die Vorinstanz verweist darauf, dass im Hirschmattquartier im aktuellen (d.h. bei Erlass des angefochtenen Entscheids herrschenden) Zustand für Automobilisten, Velofahrer und Fussgänger Verkehrssicherheitsdefizite bestünden. Zudem gebe es Lücken im Velonetz, die geschlossen werden sollten. Durch die Aufhebung der Schrägparkplätze könnten nicht nur die Trottoirs verbreitert, sondern auch zusätzliche Velostreifen im Gegenverkehr in den Einbahnstrassen des Hirschmattquartiers geschaffen werden. Mit der neuen Oberflächengestaltung komme man Forderungen aus den Grundsätzen des Strassengesetzes, dem Reglement für eine nachhaltige städtische Mobilität und dem kantonalen Richtplan nach. Die Schrägparkplätze in der Franken- und Sempacherstrasse seien neuralgische Stellen, an denen es häufig zu Unfällen komme. An einigen Kreuzungen (z.B. Winkelried-/Murbacherstrasse) seien die Sichtweiten gemäss VSS-Norm SN 640 090b ungenügend. Dies führe zu gefährlichen Situationen und Unfällen. Mit der Aufhebung von Parkplätzen in Kreuzungsbereichen sowie der Umwandlung von Schräg- in Längsparkierungen könnten die gefährlichen blinden Rückwärtsmanöver in den vom Fuss- und Veloverkehr hochfrequentierten Abschnitten sowie die Sichtweiten in den Knoten verbessert werden. Dass der Sicherheitsabstand zwischen Velofahrern und längsparkierten Fahrzeugen zu gering sei, werde bestritten. Der Mindestabstand von 0,75 m gemäss kantonalen Vorgaben werde im Projekt überall gewährleistet.\nDas städtische Tiefbauamt schätze, dass der Parkplatzsuchverkehr marginal abnehmen werde, da nach wie vor eine grosse Anzahl von Oberflächenparkplätzen im Hirschmattquartier bestehe. Für eine markante Reduktion des Suchverkehrs müsste ein substantieller Abbau von öffentlich zugänglichen Oberflächenparkplätzen erfolgen. Der Suchverkehr lasse sich aber durch eine Verlegung von Oberflächenparkplätzen in Parkhäuser mittels Parkleitsystem effizient vermeiden resp. reduzieren."}