Die Vorinstanz begründete die Kündigung ausschliesslich mit der Verletzung von gesetzlichen Pflichten und gerade nicht mit Mängeln in der Arbeitsleistung. Auf die diesbezüglichen Vorbringen – stets zuverlässige Verrichtung seiner Arbeit, Leisten von Pikettdienst – ist entsprechend nicht einzugehen. 8.2. Unter diesen Umständen entfällt die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Kündigung. (…). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung rechtmässig ergangen ist. Entsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. |