Aufgrund der geschilderten Umstände ist nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz einen Vertrauensbruch als gegeben ansieht. Diese erreichen eine Schwere, die sogar das Annehmen eines wichtigen Grunds und damit einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt erscheinen liessen, was mit der von der Vorinstanz verfügten gleichzeitigen Freistellung des Beschwerdeführers untermauert wurde. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz begründete die Kündigung ausschliesslich mit der Verletzung von gesetzlichen Pflichten und gerade nicht mit Mängeln in der Arbeitsleistung.