Er hat die Vorinstanz im Glauben gelassen, es handle sich um eine untergeordnete Tätigkeit, die darüber hinaus hauptsächlich ehrenamtlichen Charakter aufweise. Weder das eine noch das andere hat sich in der Folge als zutreffend erwiesen. Dass die Sitzungen mehrheitlich am Abend und den Wochenenden stattgefunden hätten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ergibt sich allein schon daraus, dass er zu 100 % bei der Vorinstanz angestellt war und unter der Woche keine Besprechungen für die Institution B abhalten konnte.