Auch hinsichtlich des sehr lang dauernden Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten sowie seines Alters müsse die Kündigung als unverhältnismässig eingestuft werden. 8.1. Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg nebst seinem 100 %-Pensum bei der Vorinstanz eine ausserberufliche Tätigkeit ausgeübt, die aufgrund ihres Umfangs von mindestens 40 % untersagt gewesen und daher auch zum aktuellen Zeitpunkt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bewilligungsfähig wäre (vgl. dazu vorstehende E. 5). Er hat die Vorinstanz im Glauben gelassen, es handle sich um eine untergeordnete Tätigkeit, die darüber hinaus hauptsächlich ehrenamtlichen Charakter aufweise.