Sodann genüge der Entscheid auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht. Er habe der Vorinstanz wiederholt angeboten, eine einvernehmliche Lösung zu finden (Reduktion der neben- oder der hauptberuflichen Tätigkeit). Damit hätte die von der Vorinstanz "behauptete unbewilligte Nebenbeschäftigungsfrage" gelöst werden können. Auch hinsichtlich des sehr lang dauernden Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten sowie seines Alters müsse die Kündigung als unverhältnismässig eingestuft werden.