Dass der Vertrauensverlust seiner Vorgesetzten tatsächlich die entsprechende Schwere erreichte, zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Anstellung von seiner Arbeit frei gestellt wurde. 8. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Ein Vertrauensbruch könne nicht ausgemacht werden, da die Vorinstanz von seinem ausserbetrieblichen Engagement gewusst habe. Ein Interessenkonflikt zwischen seiner Anstellung bei der Vorinstanz und dem Engagement bei der Institution B bestehe nicht. Sodann genüge der Entscheid auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht.