Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen von einem nicht mehr heilbaren Vertrauensbruch ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers wiegt insbesondere auch mit Blick auf seine Führungsfunktion in einem sensiblen Anstaltsbetrieb schwer, so dass in diesem Fall das Vorliegen eines erheblichen Vertrauensverlusts bejaht werden kann und damit ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Mahnung verzichtet werden durfte (LGVE 2004 II Nr. 4 E. 2c und 3c). Dass der Vertrauensverlust seiner Vorgesetzten tatsächlich die entsprechende Schwere erreichte, zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Anstellung von seiner Arbeit frei gestellt wurde.