Dies trifft keineswegs zu. Der Beschwerdeführer bewältigte in den letzten fünf Jahren zusätzlich zu seiner 100 %-Anstellung bei der Vorinstanz ein Pensum von mindestens 40 % und erzielte dabei jeweils einen zusätzlichen Jahreslohn von mindestens Fr. 65'000.-- (brutto). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die ihm in dieser Hinsicht obliegenden Offenlegungs- und Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht tolerierbar. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen von einem nicht mehr heilbaren Vertrauensbruch ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden.