Für die Monate Januar bis August 2013 wies er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'360.-- auf. Der Beschwerdeführer hatte seine Arbeitgeberin nicht aus eigenem Antrieb über seine Nebentätigkeit bzw. deren beträchtlichen Umfang in Kenntnis gesetzt. Selbst auf entsprechende Anfrage des Anstaltsdirektors im Januar 2011 behauptete er, es handle sich um eine wenig zeitintensive und mehrheitlich ehrenamtliche Tätigkeit. Das Gleiche brachte er am Gespräch vom 10. Juli 2013 und in seinem Schreiben vom 7. August 2013 an die Vorsteherin der Dienststelle vor. Dies trifft keineswegs zu.