Dabei bestätigte der Präsident der Institution B, dass zwischen der Institution und dem Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2013 ein Arbeitsverhältnis bestand und dass dieses je nach Arbeitsanfall zwischen 40 und 50 % betrug. Aus den eingereichten Lohnausweisen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren Bruttolöhne in der Höhe von Fr. 65'455.-- (2008), Fr. 72'020.-- (2009), Fr. 86'485.-- (2010), Fr. 79'200.-- (2011) und Fr. 80'990.-- (2012) bezogen hatte. Für die Monate Januar bis August 2013 wies er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'360.-- auf.