Das Gericht forderte beim Beschwerdeführer Bescheinigungen über den Grad (Std./Monat) und die Art der Beschäftigung seiner Nebentätigkeit in den Jahren 2008 bis August 2013 sowie über die erhaltenen Entschädigungen in den Jahren 2008 bis August 2013 mittels Lohnausweisen ein. Dabei bestätigte der Präsident der Institution B, dass zwischen der Institution und dem Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2013 ein Arbeitsverhältnis bestand und dass dieses je nach Arbeitsanfall zwischen 40 und 50 % betrug.