Gemäss deren Ansicht wäre eine Tätigkeit in einem solchen Ausmass nur dann erlaubt, wenn es sich dabei um ein "Amt" handelt (vgl. Dienststelle Personal, Personalhandbuch, Kapitel 9.3 i.V.m. 9.8). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er sei in seine Funktion "gewählt" worden, also übe er ein "Amt" aus, womit seine Nebenbeschäftigung zulässig sei. Ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, kann hier mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben, da die prozentuale Höhe der Nebenbeschäftigung im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Kriterium ist.