d PVO fest, dass insbesondere Nebenbeschäftigungen untersagt sind, die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet. Der Beschwerdeführer war in einem 100 %-Pensum bei der Vorinstanz tätig und übte zugleich eine weitere Tätigkeit aus, deren Aufwand mit 40 - 50 Stellenprozent umschrieben wird. Insgesamt ergibt sich damit ein Arbeitspensum von über 120 %, was die Dienststelle Personal als nicht mehr zulässig erachtet (vgl. vorstehende E. 5). Gemäss deren Ansicht wäre eine Tätigkeit in einem solchen Ausmass nur dann erlaubt, wenn es sich dabei um ein "Amt" handelt (vgl. Dienststelle Personal, Personalhandbuch, Kapitel 9.3 i.V.m.