Dazu zeigte sich die Vorinstanz nicht bereit und stellte dem Beschwerdeführer die Kündigung in Aussicht, ohne ihn vorab zu mahnen. 7.3. Wie aufgezeigt, darf nur in Ausnahmefällen vom Erfordernis der schriftlichen Mahnung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll. Das Gesetz regelt die Nebenbeschäftigung in § 53 PG und verweist in Bezug auf die detaillierten Ausführungen auf die Verordnung. Letztere hält in § 47 lit. d PVO fest, dass insbesondere Nebenbeschäftigungen untersagt sind, die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet.