Die Rückfrage beim Präsidenten des Instituts B ergab jedoch, dass der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 bis 2013 zwischen 40 und 50 % schwankte und Lohnrelevanz aufwies. (…). Erst nachdem der Präsident Auskunft über den Arbeitsumfang des Beschwerdeführers gegeben hatte, rückte Letzterer von seiner bis anhin vertretenen Meinung ab, es handle sich um eine untergeordnete Beschäftigung. Er anerbot, sein Engagement in der Institution B zurück zu nehmen oder sein Pensum bei der Vorinstanz zu reduzieren. Dazu zeigte sich die Vorinstanz nicht bereit und stellte dem Beschwerdeführer die Kündigung in Aussicht, ohne ihn vorab zu mahnen.