Er umriss seinen jährlichen Aufwand mit insgesamt 40 bis 50 Stunden. Auch anlässlich des mit dem ehemaligen Direktor geführten Gesprächs präzisierte der Beschwerdeführer seinen Aufwand nicht. In der Folge befürwortete C die Gutheissung des Gesuchs um Erlaubnis der Nebenbeschäftigung gegenüber der Dienststellenleiterin, handle es sich beim Einsatz des Beschwerdeführers "wohl eher um eine ehrenamtliche Tätigkeit". Die Rückfrage beim Präsidenten des Instituts B ergab jedoch, dass der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 bis 2013 zwischen 40 und 50 % schwankte und Lohnrelevanz aufwies.