Im gleichen Zug wird hier indes im Regelfall die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers zu erfolgen haben, da bei unveränderter Weiterbeschäftigung im bisherigen Rahmen die nachträgliche Berufung auf Unzumutbarkeit (vgl. § 19 Abs. 2 PG) nicht ohne weiteres gehört werden dürfte. 7.2. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 weitreichende Aufgaben innerhalb der Institution B übernommen und diese seither weitergeführt und ausgebaut. Erst auf konkrete Nachfrage des damaligen Anstaltsdirektors C im Januar 2011 informierte er seine Arbeitgeberin über sein ausserbetriebliches Engagement. Er umriss seinen jährlichen Aufwand mit insgesamt 40 bis 50 Stunden.