b PG, hat sie den Arbeitnehmer nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts vorgängig schriftlich zu mahnen (vgl. LGVE 2004 II Nr. 4 E. 3 mit weiteren Ausführungen, auch zum Folgenden). Zwar sind Durchbrechungen dieses Grundsatzes nicht ausgeschlossen, sie müssen aber auf Einzelfälle beschränkt sein. Ein – rechtmässiger – Verzicht auf eine schriftliche Mahnung kann dann gerechtfertigt sein, wenn bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Dies trifft insbesondere dort zu, wo ein wichtiger Grund im Sinn des § 19 PG vorliegt, sich also die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwägen liesse.