Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer als Kadermitglied mit Führungsverantwortung der Anstalt A gehandelt habe. Auch nachdem er am 10. Juli 2013 zur Rede gestellt worden sei, habe er weiter beteuert, sein Engagement für die Institution B beschränke sich auf wenige Sitzungen pro Jahr. Unter diesen Umständen habe sie auf die Mahnung verzichten dürfen. 7.1. Stützt die Arbeitgeberin ihre Kündigung auf § 18 lit. b PG, hat sie den Arbeitnehmer nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts vorgängig schriftlich zu mahnen (vgl. LGVE 2004 II Nr. 4 E. 3 mit weiteren Ausführungen, auch zum Folgenden).