Es fehle damit an einer formellen Voraussetzung zur Aussprache der Kündigung, was sie rechtswidrig werden lasse. Die Vorinstanz beruft sich auf das zerstörte Vertrauensverhältnis. Der Beschwerdeführer habe sie über Jahre wissentlich hintergangen, indem er in einem Pensum für einen anderen Arbeitgeber tätig gewesen sei, das im Rahmen der Bewilligung einer Nebenbeschäftigung niemals gebilligt worden wäre. Der Vertrauensbruch sei unüberbrückbar. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer als Kadermitglied mit Führungsverantwortung der Anstalt A gehandelt habe.