Allerdings wird eine Nebenbeschäftigung, die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Pensum von mehr als 120 % eines Vollzeitpensums ergibt – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen –, als unzulässig bezeichnet (vgl. Dienststelle Personal des Kantons Luzern, Personalhandbuch, Kapitel 9). 6. (Es folgen Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs.) 7. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe entgegen den Vorschriften von § 18 PG keine Mahnung ausgesprochen. Es fehle damit an einer formellen Voraussetzung zur Aussprache der Kündigung, was sie rechtswidrig werden lasse.