| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Gemäss § 53 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (PG; SRL Nr. 51) sind Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen können, untersagt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen (Abs. 1). Der Regierungsrat regelt das Nähere (Abs. 2). In der Personalverordnung bezeichnete der Regierungsrat die untersagten Nebenbeschäftigungen in nicht abschliessender Form. Dazu gehören nach § 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Personalgesetz (PVO;