{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-99_2014-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10294", "Checksum": "6efaa97da2c4901cf1c6816e2d46baec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 99", "2014 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.06.2014 7H 13 99 (2014 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die die Erfüllung der Dienstpflichten anderweitig beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung durch die Arbeitgeberin. 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Sie sind untersagt, wenn sie zusammen mit der Anstellung ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet (E. 5 und 8). \r\nStützt die Arbeitgeberin ihre Kündigung auf § 18 lit. b PG, hat sie den Arbeitnehmer nach konstanter Rechtsprechung vorgängig schriftlich zu mahnen. Ein rechtmässiger Verzicht auf eine schriftliche Mahnung kann dann gerechtfertigt sein, wenn – wie hier – bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat (E. 7). | § 18 lit. b PG, § 53 PG; § 47 Abs. 1 lit. d PVO. | Personalrecht\n\n Vorinstanz im Glauben gelassen, es handle sich um eine untergeordnete Tätigkeit, die darüber hinaus hauptsächlich ehrenamtlichen Charakter aufweise. Weder das eine noch das andere hat sich in der Folge als zutreffend erwiesen. Dass die Sitzungen mehrheitlich am Abend und den Wochenenden stattgefunden hätten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ergibt sich allein schon daraus, dass er zu 100 % bei der Vorinstanz angestellt war und unter der Woche keine Besprechungen für die Institution B abhalten konnte. Insbesondere ändert dieses Vorbringen nichts daran, dass er seine Arbeitgeberin nicht wahrheitsgetreu über die Intensität seiner Nebenbeschäftigung und den dabei erzielten Verdienst orientierte, sondern seine Vorgesetzten über Jahre hinweg absichtlich täuschte. Selbst als ihm vorgehalten wurde, seine Nebenbeschäftigung sei um einiges höher als angegeben, hielt er an seiner Version fest. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Ausübung einer offensichtlich nicht bewilligungsfähigen Nebenbeschäftigung bzw. insbesondere mit seinem wahrheitswidrigen Verhalten eine Verletzung seiner Dienstpflichten vorwerfen zu lassen, die einen sachlichen Kündigungsgrund im Sinn von § 18 lit. b PG darstellt. Inwiefern dieser Kündigungsgrund allein auf der \"subjektiven Wahrnehmung\" des gegenwärtigen Anstaltsdirektors beruhen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend geltend gemacht. Ebenfalls nicht von Belang ist die Tatsache, dass sein Vorgesetzter das Angebot des Beschwerdeführers, sich vor Ort einen Eindruck über dessen Tätigkeit bei der Institution B ein Bild zu machen, nicht nutzte. Denn der Beschwerdeführer wäre auch so verpflichtet gewesen, seine Arbeitgeberin über seine weitere Tätigkeit aufzuklären. Aufgrund der geschilderten Umstände ist nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz einen Vertrauensbruch als gegeben ansieht. Diese erreichen eine Schwere, die sogar das Annehmen eines wichtigen Grunds und damit einer fristlosen Kündigung gerechtfertigt erscheinen liessen, was mit der von der Vorinstanz verfügten gleichzeitigen Freistellung des Beschwerdeführers untermauert wurde. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz begründete die Kündigung ausschliesslich mit der Verletzung von gesetzlichen Pflichten und gerade nicht mit Mängeln in der Arbeitsleistung. Auf die diesbezüglichen Vorbringen – stets zuverlässige Verrichtung seiner Arbeit, Leisten von Pikettdienst – ist entsprechend nicht einzugehen. 8.2. Unter diesen Umständen entfällt die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Kündigung. (…). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung rechtmässig ergangen ist. Entsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. |"}