{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-99_2014-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10294", "Checksum": "6efaa97da2c4901cf1c6816e2d46baec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 99", "2014 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.06.2014 7H 13 99 (2014 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die die Erfüllung der Dienstpflichten anderweitig beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung durch die Arbeitgeberin. 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Sie sind untersagt, wenn sie zusammen mit der Anstellung ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet (E. 5 und 8). \r\nStützt die Arbeitgeberin ihre Kündigung auf § 18 lit. b PG, hat sie den Arbeitnehmer nach konstanter Rechtsprechung vorgängig schriftlich zu mahnen. Ein rechtmässiger Verzicht auf eine schriftliche Mahnung kann dann gerechtfertigt sein, wenn – wie hier – bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat (E. 7). | § 18 lit. b PG, § 53 PG; § 47 Abs. 1 lit. d PVO. | Personalrecht\n\n 7.3. Wie aufgezeigt, darf nur in Ausnahmefällen vom Erfordernis der schriftlichen Mahnung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll. Das Gesetz regelt die Nebenbeschäftigung in § 53 PG und verweist in Bezug auf die detaillierten Ausführungen auf die Verordnung. Letztere hält in § 47 lit. d PVO fest, dass insbesondere Nebenbeschäftigungen untersagt sind, die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet. Der Beschwerdeführer war in einem 100 %-Pensum bei der Vorinstanz tätig und übte zugleich eine weitere Tätigkeit aus, deren Aufwand mit 40 - 50 Stellenprozent umschrieben wird. Insgesamt ergibt sich damit ein Arbeitspensum von über 120 %, was die Dienststelle Personal als nicht mehr zulässig erachtet (vgl. vorstehende E. 5). Gemäss deren Ansicht wäre eine Tätigkeit in einem solchen Ausmass nur dann erlaubt, wenn es sich dabei um ein \"Amt\" handelt (vgl. Dienststelle Personal, Personalhandbuch, Kapitel 9.3 i.V.m. 9.8). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er sei in seine Funktion \"gewählt\" worden, also übe er ein \"Amt\" aus, womit seine Nebenbeschäftigung zulässig sei. Ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, kann hier mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben, da die prozentuale Höhe der Nebenbeschäftigung im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Kriterium ist. Das Gericht forderte beim Beschwerdeführer Bescheinigungen über den Grad (Std./Monat) und die Art der Beschäftigung seiner Nebentätigkeit in den Jahren 2008 bis August 2013 sowie über die erhaltenen Entschädigungen in den Jahren 2008 bis August 2013 mittels Lohnausweisen ein. Dabei bestätigte der Präsident der Institution B, dass zwischen der Institution und dem Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2013 ein Arbeitsverhältnis bestand und dass dieses je nach Arbeitsanfall zwischen 40 und 50 % betrug. Aus den eingereichten Lohnausweisen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren Bruttolöhne in der Höhe von Fr. 65'455.-- (2008), Fr. 72'020.-- (2009), Fr. 86'485.-- (2010), Fr. 79'200.-- (2011) und Fr. 80'990.-- (2012) bezogen hatte. Für die Monate Januar bis August 2013 wies er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'360.-- auf. Der Beschwerdeführer hatte seine Arbeitgeberin nicht aus eigenem Antrieb über seine Nebentätigkeit bzw. deren beträchtlichen Umfang in Kenntnis gesetzt. Selbst auf entsprechende Anfrage des Anstaltsdirektors im Januar 2011 behauptete er, es handle sich um eine wenig zeitintensive und mehrheitlich ehrenamtliche Tätigkeit. Das Gleiche brachte er am Gespräch vom 10. Juli 2013 und in seinem Schreiben vom 7. August 2013 an die Vorsteherin der Dienststelle vor. Dies trifft keineswegs zu. Der Beschwerdeführer bewältigte in den letzten fünf Jahren zusätzlich zu seiner 100 %-Anstellung bei der Vorinstanz ein Pensum von mindestens 40 % und erzielte dabei jeweils einen zusätzlichen Jahreslohn von mindestens Fr. 65'000.-- (brutto). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die ihm in dieser Hinsicht obliegenden Offenlegungs- und Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht tolerierbar. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen von einem nicht mehr heilbaren Vertrauensbruch ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers wiegt insbesondere auch mit Blick auf seine Führungsfunktion in einem sensiblen Anstaltsbetrieb schwer, so dass in diesem Fall das Vorliegen eines erheblichen Vertrauensverlusts bejaht werden kann und damit ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Mahnung verzichtet werden durfte (LGVE 2004 II Nr. 4 E. 2c und 3c). Dass der Vertrauensverlust seiner Vorgesetzten tatsächlich die entsprechende Schwere erreichte, zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Anstellung von seiner Arbeit frei gestellt wurde. 8. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Ein Vertrauensbruch könne nicht ausgemacht werden, da die Vorinstanz von seinem ausserbetrieblichen Engagement gewusst habe. Ein Interessenkonflikt zwischen seiner Anstellung bei der Vorinstanz und dem Engagement bei der Institution B bestehe nicht. Sodann genüge der Entscheid auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht. Er habe der Vorinstanz wiederholt angeboten, eine einvernehmliche Lösung zu finden (Reduktion der neben- oder der hauptberuflichen Tätigkeit). Damit hätte die von der Vorinstanz \"behauptete unbewilligte Nebenbeschäftigungsfrage\" gelöst werden können. Auch hinsichtlich des sehr lang dauernden Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten sowie seines Alters müsse die Kündigung als unverhältnismässig eingestuft werden. 8.1. Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg nebst seinem 100 %-Pensum bei der Vorinstanz eine ausserberufliche Tätigkeit ausgeübt, die aufgrund ihres Umfangs von mindestens 40 % untersagt gewesen und daher auch zum aktuellen Zeitpunkt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bewilligungsfähig wäre (vgl. dazu vorstehende E. 5). Er hat die"}