{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-99_2014-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10294", "Checksum": "6efaa97da2c4901cf1c6816e2d46baec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 99", "2014 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.06.2014 7H 13 99 (2014 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die die Erfüllung der Dienstpflichten anderweitig beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung durch die Arbeitgeberin. Sie sind untersagt, wenn sie zusammen mit der Anstellung ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet (E. 5 und 8). \r\nStützt die Arbeitgeberin ihre Kündigung auf § 18 lit. b PG, hat sie den Arbeitnehmer nach konstanter Rechtsprechung vorgängig schriftlich zu mahnen. Ein rechtmässiger Verzicht auf eine schriftliche Mahnung kann dann gerechtfertigt sein, wenn – wie hier – bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat (E. 7). | § 18 lit. b PG, § 53 PG; § 47 Abs. 1 lit. d PVO. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:46", "Checksum": "3010348c34c49c16c2ca64b5d889f8a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.06.2014 7H 13 99 (2014 IV Nr. 3)\nRegeste:\nNebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die die Erfüllung der Dienstpflichten anderweitig beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung durch die Arbeitgeberin. Sie sind untersagt, wenn sie zusammen mit der Anstellung ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet (E. 5 und 8). \r\nStützt die Arbeitgeberin ihre Kündigung auf § 18 lit. b PG, hat sie den Arbeitnehmer nach konstanter Rechtsprechung vorgängig schriftlich zu mahnen. Ein rechtmässiger Verzicht auf eine schriftliche Mahnung kann dann gerechtfertigt sein, wenn – wie hier – bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat (E. 7). | § 18 lit. b PG, § 53 PG; § 47 Abs. 1 lit. d PVO. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.06.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 13 99 |\n| LGVE: | 2014 IV Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | § 18 lit. b PG, § 53 PG; § 47 Abs. 1 lit. d PVO. |\n| Leitsatz: | Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die die Erfüllung der Dienstpflichten anderweitig beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung durch die Arbeitgeberin. Sie sind untersagt, wenn sie zusammen mit der Anstellung ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet (E. 5 und 8). Stützt die Arbeitgeberin ihre Kündigung auf § 18 lit. b PG, hat sie den Arbeitnehmer nach konstanter Rechtsprechung vorgängig schriftlich zu mahnen. Ein rechtmässiger Verzicht auf eine schriftliche Mahnung kann dann gerechtfertigt sein, wenn – wie hier – bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat (E. 7). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}