Aufgrund der Investitionssumme von ca. Fr. 5 Mio. liegt sie deutlich über dem für das freihändige Verfahren zulässigen Schwellenwert. Der Auftrag hätte entsprechend öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Durch die direkte Vergabe des Auftrags an die Genossenschaft Z verletzte der Kanton Luzern den Zugang Anderer zum Markt in unzulässiger Weise. Denn die Voraussetzungen für die Bejahung eines Ausnahmefalls nach Art. 3 Abs. 1 BGBM liegen nicht vor. Weder handelt es sich bei der steigenden Anzahl der Asylgesuche um ein plötzliches Ereignis, noch kann die zeitliche Dringlichkeit im beschaffungsrechtlichen Sinn für den Bau des Asylzentrums als erfüllt betrachtet werden.