Daraus ist zu schliessen, dass es mit diesem Beschluss nicht sein Bewenden hatte, sondern der Akt der Vergabe an die Genossenschaft Z noch bevor stand. Nach diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 keine Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BGBM darstellt. 15. Bei der Vergabe des Auftrags zur Projektierung, Realisierung und Vermietung eines Asylzentrums durch den Kanton Luzern an die Genossenschaft Z handelt es sich um eine öffentliche Beschaffung des Bauhauptgewerbes. Aufgrund der Investitionssumme von ca. Fr. 5 Mio. liegt sie deutlich über dem für das freihändige Verfahren zulässigen Schwellenwert.