Jedoch ist es gerade Sinn und Zweck dieser Norm, eine Schwelle einzubauen, die es vor der freihändigen Vergabe von umfassenden öffentlichen Aufgaben zu überwinden gilt, sodass das darauffolgende freihändige Geschäft in Übereinstimmung mit dem Binnenmarktgesetz steht. Schliesslich hält der Regierungsrat in Ziffer 4 seines Beschlusses fest, dass die definitive Auftragserteilung an den Investor ihm zum Beschluss zu unterbreiten sei. Daraus ist zu schliessen, dass es mit diesem Beschluss nicht sein Bewenden hatte, sondern der Akt der Vergabe an die Genossenschaft Z noch bevor stand.