Insbesondere stellt sie – wenn überhaupt – nur implizit fest, dass auf ein Vergabeverfahren verzichtet werden soll. Mit Blick auf die Zielsetzung von Art. 9 Abs. 1 BGBM geht es aber gerade darum, Beschränkungen des freien Marktzugangs in einer Verfügung festzuhalten und diese formgerecht zu eröffnen. Dies mag als wenig praktikabel empfunden werden. Jedoch ist es gerade Sinn und Zweck dieser Norm, eine Schwelle einzubauen, die es vor der freihändigen Vergabe von umfassenden öffentlichen Aufgaben zu überwinden gilt, sodass das darauffolgende freihändige Geschäft in Übereinstimmung mit dem Binnenmarktgesetz steht.