Zwar enthält der Beschluss konkrete Anweisungen, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten weiter vorzugehen hätten. Es fehlt aber an einem der wesentlichen Elemente einer Verfügung. Weder begründet, ändert oder hebt dieser Beschluss Rechte bestimmter Personen auf, noch stellt er die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen fest oder weist diese ab. Mit anderen Worten lässt dieser Beschluss jegliche Aussenwirkung vermissen, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, es könne sich dabei um eine (Feststellungs-)Verfügung handeln. Insbesondere stellt sie – wenn überhaupt – nur implizit fest, dass auf ein Vergabeverfahren verzichtet werden soll.