Entsprechend sind bei der Vergabe der Asylunterkunft die submissionsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. 14. 14.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Realisierung des Asylzentrums weder als unvorhergesehenes Ereignis noch – im beschaffungsrechtlichen Sinn – als dringend bezeichnet werden kann noch sonst unter einen Ausnahmetatbestand fällt. Damit liegen die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 BGBM für ein Abweichen von den Vergabegrundsätzen nach Art. 5 Abs. 2 BGBM nicht vor. Folglich hätte der Entscheid über die freihändige Auftragserteilung öffentlich bekannt gemacht werden müssen (vgl. Oesch/Zwald, a.a.O., Art. 5 BGBM N 4).