Auch unter diesem Aspekt fällt eine zeitliche Dringlichkeit ausser Betracht, zumal auch hier der Beschwerdegegner keine Akten auflegt, die das Gegenteil beweisen würden. 12.4. Der Beschwerdegegner vermochte weder aufzuzeigen, dass die Unterkunftsknappheit plötzlich und unvorhergesehen auftrat, noch dass Dringlichkeit im beschaffungsrechtlichen Sinn vorlag. Aus der Ausnahmebestimmung von § 6 Abs. 2 lit. a öBV kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 13. Ferner ist zu prüfen, ob es sich bei der gemeinnützigen Genossenschaft Z um eine Wohltätigkeitseinrichtung im Sinn von § 2 lit.