dies gilt umso mehr, wenn wie hier die Sensibilität der Bevölkerung und die Verknüpfung des Bauauftrags mit der späteren Nutzung die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten indiziert. Der Beschwerdegegner führt denn auch aus, das Vergabeverfahren hätte aufgrund der Verfahrensthematik länger gedauert. Dabei bezieht er sich wohl auf seinen Einwand, dass private Hauseigentümer ihre Liegenschaften nicht zur Verfügung stellen wollen, da sie die Exponierung in der Öffentlichkeit fürchteten. Dass das Vergabeverfahren deshalb länger hätte dauern können, mag zutreffen.