BR 2012 S. 112 f.) Was das Element der Dringlichkeit im vorliegenden Fall betrifft, mag es sein, dass offene Vergabeverfahren, die keinen besonderen Verhältnissen ausgesetzt sind (hohes öffentliches Interesse, politisch schwierige Rahmenbedingungen, eingeschränkter Kreis der Anbieter) innert sechs Monaten durchgeführt werden können. Allerdings ist immer ein mögliches Beschwerdeverfahren mit zu berücksichtigen; dies gilt umso mehr, wenn wie hier die Sensibilität der Bevölkerung und die Verknüpfung des Bauauftrags mit der späteren Nutzung die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten indiziert.