Den Begriff der "Dringlichkeit" umschreibt das Gesetz nicht, weshalb er auszulegen ist. Diesbezüglich bringt der Beschwerdegegner vor, es müsse entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht "äusserste" Dringlichkeit sondern lediglich "Dringlichkeit" vorliegen. Während die kantonale Bestimmung von "dringlich" spricht, geht die Ausnahmebestimmung im internationalen Recht von "äusserster Dringlichkeit" aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte dazu aus, dass beide Bestimmungen gleichermassen voraussetzen, dass die Zeit nicht mehr reicht, damit die Beschaffung im offenen oder selektiven Verfahren erfolgen kann.