Aus dem Gesetzestext lässt sich ableiten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der freihändigen Vergabe wegen Dringlichkeit zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen. Dabei handelt es sich einerseits um das Element des unvorhersehbaren Ereignisses, andererseits muss der zu vergebende Auftrag dringlich sein. In der Rechtsprechung ist sodann unbestritten, dass zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und der Dringlichkeit ein Kausalzusammenhang vorliegen muss. Letzteres bedeutet, dass die Dringlichkeit nicht von der Vergabestelle herbeigeführt worden und auch nicht Folge einer mangelnden Planung sein darf (vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 364 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).