Mit anderen Worten liegt die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmefalls beim Beschwerdegegner. Er hat dem Gericht durch geeignete Massnahmen aufzuzeigen, dass es sich bei der freihändigen Vergabe des Auftrags an die Genossenschaft Z tatsächlich um einen Fall im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. a öBV handelt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 114 II 289; vgl. zur Beweislast der Vergabestelle auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 301). 12.3. Aus dem Gesetzestext lässt sich ableiten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der freihändigen Vergabe wegen Dringlichkeit zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen.