Er würde sich damit in der Gemeinde zu stark exponieren. Vor diesem Hintergrund habe ernsthaft damit gerechnet werden müssen, dass der Kanton Luzern die ihm vom Bund zugewiesenen Asylbewerber künftig nicht mehr unterbringen und es zu Obdachlosigkeit kommen könne, wenn nicht innert nützlicher Frist ein Asylzentrum errichtet und in Betrieb genommen würde. Obdachlosigkeit oder mangelnde Unterkünfte könnten aber zu einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit führen. 12.2. Der Beschwerdegegner bedient sich bei der Inanspruchnahme von § 6 Abs. 2 lit. a öBV einer Ausnahmebestimmung. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;